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   AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 212/13   

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https://dejure.org/2014,48518
AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 212/13 (https://dejure.org/2014,48518)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 19.02.2014 - 823 C 212/13 (https://dejure.org/2014,48518)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 823 C 212/13 (https://dejure.org/2014,48518)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Hamburg-St. Georg, 15.02.2011 - 911 C 568/10
    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 212/13
    Erst wenn für den Geschädigten auch als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Honorarberechnung vorliegen, kann vom Schädiger nicht mehr ein vollständiger Ausgleich der getätigten Autwendungen bzw. Freistellung verlangt werden, weil derart überhöhte Kosten nicht mehr angemessen sind (vgl. AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 15.02.2011, 911 C 568/10).

    Der eine Sachverständige mag hinsichtlich der Fahrtkosten besonders günstig sein, dafür hohe Schreibkosten veranschlagen und ein anderer Sachverständiger fällt durch besonders günstige Fotokosten auf, berechnet aber besonders hohe Fahrtkosten (zum Ganzen ausführlich AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 15.02.2011, 911 C 568/10).

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 212/13
    ff) Soweit der Beklagte ausführt, dass der Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Kläger als Sachverständigen Schutzwirkung zu Gunsten des Kfz-Haftpflichtversicherers entfalte (BGH Urt. v. 13.01.2009, VI ZR 205/08, zitiert nach juris), trifft das zwar zu.
  • EuGH, 26.02.2015 - C-144/13

    VDP Dental Laboratory - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Abzüge -

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 212/13
    Beispielsweise wird die gesonderte Erstattungsfähigkeit von Fotokosten teilweise gänzlich verneint, weil die Erstellung von Fotos vom Grundhonorar mit abgedeckt sei (z.B. AG Hamburg-Altona, Urt. v. 20.11.2013, 318a C 154/13), andere Gerichte halten z.B. EUR 2, 00 pro Foto für den ersten Fotosatz für angemessen (z.B. AG Münster, Urt. v. 25.09.2012, 28 C 1999/12, zitiert nach juris).
  • AG Münster, 25.09.2012 - 28 C 1999/12

    Ordnungsgemäße Berechnung der Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 212/13
    Beispielsweise wird die gesonderte Erstattungsfähigkeit von Fotokosten teilweise gänzlich verneint, weil die Erstellung von Fotos vom Grundhonorar mit abgedeckt sei (z.B. AG Hamburg-Altona, Urt. v. 20.11.2013, 318a C 154/13), andere Gerichte halten z.B. EUR 2, 00 pro Foto für den ersten Fotosatz für angemessen (z.B. AG Münster, Urt. v. 25.09.2012, 28 C 1999/12, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 17.06.2011 - 331 O 262/10
    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 212/13
    Wie das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 17.06.2011 (331 O 262/10, zitiert nach juris) zu dem Ergebnis kommt, dass ein Sachverständiger für ein Foto nur maximal EUR 0, 50 ansetzen darf, ist in der Entscheidung nicht näher begründet.
  • AG Hamburg-Barmbek, 05.06.2013 - 810 C 208/13
    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 212/13
    Zudem hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in seinem Urteil vom 05.06.2013 (810 C 208/13) ausgeführt, dass die Anlage B 1 auf dem Mittelwert aus einer BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 basiert und deshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Preise im Januar 2013 - bzw. im vorliegenden Fall sogar bei Beauftragung des Klägers im Juni 2013 - höher lagen, und zudem in der Metropolregion Hamburg auch nicht der Mittelwert, sondern ein darüber liegender Wert in Ansatz zu bringen sei.
  • AG Norderstedt, 23.04.2014 - 42 C 429/13
    Ohne weitere Angaben bzw. Nachweise musste sich der Kläger nicht auf die Auskunft des Geschädigten in der Auftragserteilung und Abtretungserklärung verlassen, zumal er lediglich Angaben über den Namen des Versicherungsnehmers erhalten hat und Halter und Versicherungsnehmer nicht unbedingt übereinstimmen müssen (AG Barmbek, Urteil v. 19.02.2014 - 823 C 212/13).
  • AG Hamburg-Barmbek, 13.05.2015 - 816 C 61/15
    In einer späteren Entscheidung hat das Landgericht Hamburg dagegen die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 19.02.2014 (823 C 212/13) zurückgewiesen, wobei in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt der Sachverständige EUR 2, 45 für das Foto aus dem ersten Fotosatz und EUR 1, 10 für das Foto aus dem zweiten Fotosatz berechnet hatte.
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